O., N. 12 zu Art. 251 StPO) war die Anordnung einer Blutprobe zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig, was umso mehr auch für die Anordnung der für den Beschwerdeführer noch weniger einschneidenden Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung gilt. Unter diesen Umständen ist auch die Anordnung der Auswertung der Blut- und Urinproben nicht zu beanstanden. 3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.