3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe angegeben, im Vorfeld der Verkehrskontrolle keinerlei Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Die in den Polizeiunterlagen erwähnten Auffälligkeiten wie etwa gerötete Augen und zittrige Hände liessen sich damit erklären, dass er sich zuvor bei einem Freund aufgehalten habe, wo mehrere andere Personen Cannabis konsumiert hätten. Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.