3. 3.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Laut Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind.