Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinproben rechtmässig angeordnet wurde, hängt von deren rechtmässiger Anordnung ab. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wurden die Blut- und Urinentnahme sowie die ärztliche Untersuchung rechtmässig angeordnet, weshalb allfällige Einwände sowohl hinsichtlich der Probeentnahme als auch der Probenauswertung ohnehin unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen wäre.