2.3. Mit der angefochtenen Verfügung wurde (auch) die Auswertung der Blutund Urinproben angeordnet. Die Auswertungen befinden sich nicht in den Akten. Ob diese bereits stattgefunden haben, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinproben rechtmässig angeordnet wurde, hängt von deren rechtmässiger Anordnung ab.