Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer überhaupt beabsichtigt, die Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie die ärztliche Untersuchung anzufechten, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.