2.2. In Bezug auf die angeordneten Zwangsmassnahmen steht ausweislich der Akten fest, dass die Blut- und Urinproben noch am Tag der Verkehrskontrolle im Spital C. entnommen wurden und auch die ärztliche Untersuchung gleichentags durchgeführt wurde. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.