2.2. Die mündliche Anordnung vom 16. Oktober 2022 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 17. Oktober 2022 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 19. Oktober 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: