Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.357 (STA.2022.3960) Art. 414 Entscheid vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Oktober 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2022 anlässlich einer Ver- kehrskontrolle von der Kantonspolizei Aargau angehalten. Ein um 19:49 Uhr durchgeführter Betäubungsmittelvortest fiel positiv auf THC/Cannabis aus. 2. 2.1. Der über den Vorfall informierte zuständige Pikett-Staatsanwalt der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach ordnete gleichentags um 20:12 Uhr mündlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und die Auswertung der Blut- und Urinproben durch das Institut für Rechtsmedizin B. an. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 im Spital C. entnommen. Ebenso wurde die ärztliche Untersuchung gleichentags im Spital C. durchgeführt. 2.2. Die mündliche Anordnung vom 16. Oktober 2022 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 17. Oktober 2022 unter Hinweis auf die gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Per- sonenwagens in nicht fahrfähigem Zustand eröffnete Strafuntersuchung schriftlich bestätigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 19. Oktober 2022 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 Beschwerde und be- antragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 8. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. -3- 2. 2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2. In Bezug auf die angeordneten Zwangsmassnahmen steht ausweislich der Akten fest, dass die Blut- und Urinproben noch am Tag der Verkehrskon- trolle im Spital C. entnommen wurden und auch die ärztliche Untersuchung gleichentags durchgeführt wurde. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abs- traktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer überhaupt beabsichtigt, die Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie die ärztliche Untersuchung an- zufechten, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Mit der angefochtenen Verfügung wurde (auch) die Auswertung der Blut- und Urinproben angeordnet. Die Auswertungen befinden sich nicht in den Akten. Ob diese bereits stattgefunden haben, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinproben rechtmässig angeord- net wurde, hängt von deren rechtmässiger Anordnung ab. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wurden die Blut- und Urinentnahme sowie die ärzt- liche Untersuchung rechtmässig angeordnet, weshalb allfällige Einwände sowohl hinsichtlich der Probeentnahme als auch der Probenauswertung ohnehin unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen wäre. 3. 3.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt fest- zustellen. Laut Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alko- holeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nach- weis anderer Substanzen als Alkohol bleibt damit weiterhin erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). -4- 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe angegeben, im Vorfeld der Ver- kehrskontrolle keinerlei Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Die in den Polizeiunterlagen erwähnten Auffälligkeiten wie etwa gerötete Augen und zittrige Hände liessen sich damit erklären, dass er sich zuvor bei einem Freund aufgehalten habe, wo mehrere andere Personen Cannabis konsu- miert hätten. Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Im vorliegenden Verfahren gilt es einzig zu klären, ob anlässlich der Verkehrskontrolle vom 16. Oktober 2022 hinreichende Anhaltspunkte vor- lagen, die auf eine möglich Fahrunfähigkeit hindeuteten und ob somit eine Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden durften. Hingegen ist vorliegend nicht zu klären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert hatte. 3.3. Bei der Verkehrskontrolle vom 16. Oktober 2022 wurden beim Beschwer- deführer ein Zittern, Unruhe, gerötete Bindehäute, vergrösserte Pupillen und flatternde Augenlider festgestellt. Zudem hätten seine Pupillen eine träge Lichtreaktion gezeigt und er habe beim Standtest geschwankt und seine Hände hätten gezittert. Der Beschwerdeführer gab an, am 15. Okto- ber 2022 abends ein Glas Whisky getrunken zu haben. Zudem habe er am 8./9. Oktober 2022 zwei Cannabis Joints geraucht. Die Messung mit dem Atemalkoholtestgerät ergab 0.00 mg/l. Hingegen reagierte der Betäu- bungsmittelvortest positiv auf THC/Cannabis. Mit den körperlichen Auffälligkeiten und dem positiven Ergebnis des Betäu- bungsmittelvortests bestanden hinreichende Anzeichen eines Konsums von Betäubungsmitteln und einer damit verbundenen Fahrunfähigkeit. Die Anordnung einer Blutprobe war damit angezeigt und gemäss der obge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Klärung des Sachver- halts auch erforderlich. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körper- liche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, a.a.O., N. 12 zu Art. 251 StPO) war die Anordnung einer Blutprobe zur Ermittlung der Sachlage verhältnismässig, was umso mehr auch für die Anordnung der für den Beschwerdeführer noch weniger einschneidenden Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung gilt. Unter diesen Umständen ist auch die Anordnung der Auswertung der Blut- und Urinproben nicht zu beanstanden. 3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 33.00, zusammen Fr. 633.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus