5. Dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. August 2022 bis zum 12. November 2022 verlängerte Untersuchungshaft vorzeitig unverhältnismässig geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Weder bestand Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) noch hätte der festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden können. 6. Damit ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022 abzuweisen ist.