4.5.3. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Kollusionsgefahr erscheinen auch in Beachtung der gegenteiligen Vorbringen der Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerde überzeugend. Wie auch von der Staatsanwaltschaft Baden anerkannt, können die genannten Personen keine Angaben zum eigentlichen Tatablauf machen. Zwar ist es richtig, dass sich aus ihren Aussagen womöglich Hinweise auf das Tatmotiv ergeben. Solche Hinweise ergeben sich aber bereits auch aus den eigentlichen Tatumständen, die mit einiger Gewissheit nahelegen, dass der Beschuldigte C. wegen dessen Beziehung zu D. umbrachte.