4.5.2.3. Der Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, dass sein ganzes Umfeld bereits umfassend einvernommen worden sei, dass es bei allfälligen Widersprüchen zu späteren Aussagen auf diese Erstaussagen ankomme und dass die Staatsanwaltschaft Baden längst Abklärungen zum Tatmotiv hätte tätigen können, wenn dies von Bedeutung wäre (Rz. 17).