4.5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führt mit Beschwerde zur Begründung der von ihr geltend gemachten Kollusionsgefahr im Wesentlichen aus, dass die Aussagen von D. sowie der Töchter des Beschuldigten Hinweise auf das Tatmotiv, welches vorliegend eminent wichtig sei, geben könnten. Eine Beweiserhebung des Gerichts durch erneute Befragung dieser Personen sei angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sehr wahrscheinlich, weshalb sicherzustellen sei, dass diese Personen anlässlich der Hauptverhandlung unbefangen aussagen könnten. - 21 -