4.5.2. 4.5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachte Kollusionsgefahr namentlich mit Hinweis auf die am 17. Oktober 2022 bereits stattgefundene Schlusseinvernahme. Auch in Berücksichtigung der Schwere des im Raum stehenden Delikts seien deshalb höhere Anforderungen an die Kollusionsgefahr zu stellen. D. sowie die Töchter des Beschuldigten, die mit ihren Aussagen allenfalls etwas zur Klärung des Tatmotivs beitragen könnten, seien bereits einvernommen worden. Spuren und Geräte seien ausgewertet und rechtsmedizinische Gutachten erstellt worden.