Dies gilt auch für seine weiteren Ausführungen, wonach er wiederum bei seinen Töchtern leben könnte, wonach er D. nie mit dem Tode gedroht habe, wonach seine Chat-Nachrichten am Morgen des 12. Februar 2022 als "Worte des Abschieds" zu interpretieren seien und wonach es "schlicht realitätsfern" sei, ihn als für D. gefährlich einzuschätzen (Rz. 19). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts stellt nicht in Frage, dass sich der Beschuldigte zumeist empathisch, zuvorkommend, rücksichtsvoll, umsichtig und frei von Impulsausbrüchen zeigt.