4.4.9. Die Ausführungen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach er "heute emotional nicht mehr dort" stehe, wo er im Zeitpunkt der Begutachtung gestanden habe, weil sich zwischenzeitlich sein Verhältnis zu D. geklärt habe (Rz. 19), wirken angesichts des Gesagten nicht überzeugend. Dies gilt auch für seine weiteren Ausführungen, wonach er wiederum bei seinen Töchtern leben könnte, wonach er D. nie mit dem Tode gedroht habe, wonach seine Chat-Nachrichten am Morgen des 12. Februar 2022 als "Worte des Abschieds" zu interpretieren seien und wonach es "schlicht realitätsfern" sei, ihn als für D. gefährlich einzuschätzen (Rz. 19).