mer in Strafsachen des Obergerichts nicht zu überzeugen. Für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts bleibt diese Sichtweise mit konkret begründeten Zweifeln behaftet, die sich im Rahmen eines summarischen Haftverfahrens (auch durch eine persönliche Anhörung) nicht beseitigen lassen, und die deshalb dem Sachgericht zur Prüfung vorzubehalten sind, zumal die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr hier (sehr) tief anzusetzen ist, weil die Sicherheitsrelevanz weiterer Gewalttaten gerade in Berücksichtigung des bei der mutmasslichen Tötung von C. manifest gewordenen Gewaltpotentials des Beschuldigten weit im oberen Bereich der möglichen Skala liegt.