4.4.8. Angesichts der konkreten Tatumstände der vom Beschuldigten mutmasslich begangenen Tötungshandlung, wie in E. 3.3.2 dargelegt, vermögen die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters und des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, die diese Tötungshandlung als einen "isolierten Verzweiflungsakt" zu verstehen scheinen, die Beschwerdekam- - 19 -