D. verantwortlich macht und deshalb nun ihr gegenüber starke aber unterdrückte (und damit von Dritten nicht ohne Weiteres wahrnehmbare) aggressive Regungen hegt, wie sie letztlich ähnlich auch zur Tötung von C. geführt haben dürften. Woraus das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlässlich schliesst, dass der Beschuldigte inskünftig frühzeitig Hilfe von Dritten holen würde, anstatt etwa auf schädliche Substanzen (wenn wohl auch nicht mehr auf B) auszuweichen, wird aus seinen Erwägungen nicht hinreichend klar.