4.4.7. Diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vermögen die in E. 4.4.5 dargelegten Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten aber nicht zu beseitigen. So brachte die Staatsanwaltschaft Baden etwa mit Beschwerde mit überzeugender Begründung vor, dass es nicht ansatzweise erstellt sei, dass die ehemalige Arbeitgeberin noch zum Beschuldigten halte (vgl. hierzu auch den mit Beschwerdeergänzung vom 7. November 2022 eingereichten Bericht zum damaligen Besuch der Arbeitgebervertretung).