Der Beschuldigte habe sich glaubhaft von D. distanziert und unter dem "bestürzenden Eindruck des Tatgeschehens" im Wissen um die damit verbundenen Gefahren die Einnahme des Schlafmittels B monatelang eingestellt, weshalb vernünftigerweise nicht mehr damit zu rechnen sei, dass er dieses Medikament wieder einnehmen werde. Vielmehr sei wegen des "postdeliktischen Verhaltens" des Beschuldigten sowie des Eindrucks, den die Tat beim Beschuldigten hinterlassen habe, mit dem psychiatrischen Gutachten davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle einer erneuten depressiven Krise Hilfe aufsuchen würde. Zudem halte offenbar auch seine ehemalige Arbeitgeberin zu ihm.