4.4.6. Zwar schloss das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht zuletzt aus den seines Erachtens glaubhaften Aussagen und dem insgesamt ruhig und überlegt wirkenden Verhalten des Beschuldigten bei der Haftverhandlung vom 28. Oktober 2022 auf die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung. Der Beschuldigte habe sich glaubhaft von D. distanziert und unter dem "bestürzenden Eindruck des Tatgeschehens" im Wissen um die damit verbundenen Gefahren die Einnahme des Schlafmittels B monatelang eingestellt, weshalb vernünftigerweise nicht mehr damit zu rechnen sei, dass er dieses Medikament wieder einnehmen werde.