möglich durch Hinweis auf ihm nicht anzulastende Umstände (eingenommene Medikamente; Andeutung eines Angriffs durch C.) zu relativieren versucht bzw. nunmehr (mit Beschwerdeantwort) bestreitet. Insofern sind auch die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten zu Frage 4.3, wonach eine Behandlung nicht notwendig sei, weil der Beschuldigte "bereits freiwillig und selbständig" eine entsprechende Verhaltensänderung eingeleitet habe (Gutachten S. 78), nicht ohne Weiteres überzeugend. - 18 -