Auch die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner Fähigkeit zur Empathie kaum mehr gewalttätig werde, wirkt ohne weitergehende Erklärung nicht überzeugend, zumal der Beschuldigte vor der mutmasslichen Tat ja gleichermassen über diese Fähigkeit verfügt haben dürfte. Gleiches gilt für die im Gutachten getroffene Feststellung, wonach der Beschuldigte von seinem eigenen Tatverhalten "stark beeindruckt und bestürzt" gewesen sei, zumal sich dies bis anhin soweit ersichtlich nicht anders äusserte, als dass der Beschuldigte seine Gewalttat (an die er sich nach eigener Angabe gar nicht zu erinnern vermag) soweit als