4.4.5. Weshalb im psychiatrischen Gutachten bereits jetzt, d.h. relativ kurz nach dem Tötungsdelikt, welches (wie bereits in E. 4.3.5 dargelegt) als eine tiefe Zäsur im Leben des Beschuldigten erscheint, von einer "stabilen Lebenssituation" des Beschuldigten gesprochen wird, ist nicht ohne Weiteres einsichtig. Auch die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner Fähigkeit zur Empathie kaum mehr gewalttätig werde, wirkt ohne weitergehende Erklärung nicht überzeugend, zumal der Beschuldigte vor der mutmasslichen Tat ja gleichermassen über diese Fähigkeit verfügt haben dürfte.