4.4.4. Zwar hat das Haftgericht weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachgericht diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4) und ist das Gericht unter dem Vorbehalt triftiger Gründe an die fachlichen Feststellungen im Gutachten gebunden. Es stellt jedoch eine – auch in einem Haftverfahren zu beurteilende – Rechtsfrage dar, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist (BGE 143 IV 9 E. 3.4).