Im psychiatrischen Gutachten wurde "keine relevant erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewalt- oder Tötungsdelikte" im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbevölkerung festgestellt (Gutachten S. 73). Die als Affekttat qualifizierte (mutmassliche) Tötungshandlung wurde damit erklärt, dass sich der Beschuldigte auch "normal psychologische" und nachvollziehbare Aggressionen und Empfindungen (wie etwa Wut) nicht eingestehe (Gutachten S. 66) und sich den Erwartungen und Ansprüchen anderer Menschen nicht widersetzen könne, sondern diese "trotz massiv erlebter Belastungen" auszuhalten und mit einer "Tendenz zur eigenen Überlas-