Zumindest hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung ist aber für dieses Beschwerdeverfahren von einer erdrückenden Beweislage auszugehen, zumal der Beschuldigte die zahlreichen für eine vorsätzliche Tötung sprechenden Tatumstände (wie in E. 3.3.2 dargelegt) mit seinen (summarisch betrachtet nicht überzeugenden) Behauptungen (wie in E. 3.3.3 dargelegt) nicht ansatzweise zu relativieren vermag. Von daher lässt sich die Gefährlichkeit des Beschuldigten im Gesamtkontext der ihm aktuell vorgeworfenen Tötung beurteilen, weshalb das Vortatenerfordernis (trotz Fehlens eigentlicher Vorstrafen) als erfüllt zu betrachten ist (vgl. hierzu Urteil des Bun-