4.4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Mordes bzw. der vorsätzlichen Tötung zurück. Zumindest hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung ist aber für dieses Beschwerdeverfahren von einer erdrückenden Beweislage auszugehen, zumal der Beschuldigte die zahlreichen für eine vorsätzliche Tötung sprechenden Tatumstände (wie in E. 3.3.2 dargelegt) mit seinen (summarisch betrachtet nicht überzeugenden) Behauptungen (wie in E. 3.3.3 dargelegt) nicht ansatzweise zu relativieren vermag.