Unvermögen des Beschuldigten, mit eigenen aggressiven Gefühlen adäquat umzugehen bzw. sich seine aggressiven Anlagen einzugestehen) nicht aufzuwiegen. Deswegen und wegen des grossen öffentlichen Interesses an der Aufklärung der vom Beschuldigten mutmasslich begangenen schweren Gewalttat ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr entgegen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen. 4.4. 4.4.1. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.