Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle seiner Haftentlassung das Für und Wider einer Flucht rein rational abwägen würde. Vielmehr legt das im Gutachten beschriebene Verhaltensmuster des Beschuldigten, wonach sich bei ihm Verzweiflung anstaue, mit einer eingeengten Wahrnehmung und Kognition einhergehe und sich schlussendlich eruptiv entlade (Gutachten S. 67), nahe, dass er sich auch in Bezug auf die Fluchtfrage impulsiv bzw. unberechenbar verhalten - 15 - könnte, woran nichts ändert, dass der Beschuldigte dies mit Beschwerdeantwort in Abrede stellte.