Weiter hat der Beschuldigte nicht nur wegen der damit einhergehenden Strafandrohung (die Staatsanwaltschaft Baden deutete mit Beschwerde an, eine mindestens 10-jährige Freiheitsstrafe beantragen zu wollen) ein sehr gewichtiges (rational erklärbares) Interesse an der Verhinderung eines entsprechenden Schuldspruchs, sondern mutmasslich auch aus in seiner Person liegenden (psychischen) Gründen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle seiner Haftentlassung das Für und Wider einer Flucht rein rational abwägen würde.