Vor diesem Hintergrund besteht keine Gewähr dafür, dass der Beschuldigte in Freiheit willens und fähig wäre, sich den ihn mutmasslich auch psychisch stark belastenden (weil an sein Selbstverständnis einer aggressionsfreien Person rührenden) Vorwürfen zu stellen, wie sie in diesem Strafverfahren gestützt auf eine nahezu erdrückende Beweislage gegen ihn erhoben werden. Bezeichnenderweise hat sich der Beschuldigte zwar bis anhin nach aussen hin durchaus kooperativ verhalten, hat er mit seinen umfangreichen Aussagen aber wenig bis nichts zur eigentlichen Klärung der Tatvorwürfe beigetragen, sondern sich in Bezug auf zentrale Fragen (zu