4.3.7. Dass sich der Beschuldigte eigene aggressive Gefühle offenbar weiterhin nicht einzugestehen vermag, ist auch für die Beurteilung der Fluchtgefahr bedeutsam. So führte, wenn man dem psychiatrischen Gutachten folgt, das langjährige Negieren (offenbar durchaus vorhandener) aggressiver Gefühle letztlich zu einer eruptiv entladenen Verzweiflung, welche von einer eingeengten Wahrnehmung und Kognition begleitet wurde (Gutachten S. 67), mithin zu der im Gutachten als Affekttat qualifizierten Tötung.