Daran, dass der Beschuldigte von diesen (objektiv betrachtet) wirklichkeitsfremden Annahmen selbst tatsächlich überzeugt ist, bestehen aber ernsthafte Zweifel. Eher vermag die im psychiatrischen Gutachten beschriebene langjährige Tendenz des Beschuldigten, aggressive Gefühle bei sich zu leugnen (Gutachten S. 66) und sich stets mit Erklärungen oder vagen Hoffnungen zu behelfen (Gutachten S. 64), zu erklären, warum der Beschuldigte (trotz angeblicher Erinnerungslücken) einen Tötungsvorsatz, wie er angesichts der gesamten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach eben vorlag, weiterhin kategorisch von sich weist. - 14 -