4.3.6. Die Ausführungen des Beschuldigten legen zwar nahe, dass er dies nicht so sieht. So ist der Beschuldigte in der Tat nicht geständig, C. vorsätzlich getötet bzw. ermordet zu haben, glaubt er offenbar, mit dem Absetzen der Schlafmedikamente das eigentliche Problem überwunden zu haben, scheint er C. für seine eigenen Verletzungen verantwortlich zu machen und rechnet er soweit ersichtlich nicht mit einer längeren Freiheitsstrafe, sondern mit seiner baldigen Wiederanstellung bei E. und seinem Einzug bei seinen Töchtern am neuen Wohnort, wie wenn nichts weiter gewesen wäre.