4.3.5. Diese (bisherigen) Lebensumstände haben mit dem vom Beschuldigten am 12. Februar 2022 mutmasslich begangenen Tötungsdelikt eine tiefgehende Zäsur erfahren. Dem Beschuldigten wurde von E. gekündigt. Die Hoffnungen auf eine glückliche Zukunft mit D. haben sich zerschlagen. Der bisherige Wohnsitz musste aufgegeben werden. Abgesehen vom Verhältnis zu seinen Töchtern, welches zumindest bis anhin seine mutmassliche Tat unbeschadet überstanden zu haben scheint, steht der Beschuldigte bildlich gesprochen vor einem eigentlichen Scherbenhaufen. Zudem sieht er sich im Falle seiner Verurteilung wegen Mordes oder vorsätzlicher Tötung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert.