4.3.3. Der nicht vorbestrafte […]-jährige Beschuldigte ist Schweizer, verbrachte sein ganzes bisheriges Leben soweit ersichtlich in der Schweiz, gründete hier eine Familie mit drei (nunmehr […], […] und […]-jährigen) Töchtern, lebte bis zum 12. Februar 2022 mit zwei Töchtern zusammen und arbeitete nach eigenen Angaben seit 15 Jahren (vgl. hierzu Eröffnung der Festnahme am 13. Februar 2022, Frage 74) für E.. Insofern hatte der Beschuldigte bis anhin seinen Lebensmittelpunkt eindeutig in der Schweiz. - 13 -