4.3.2.3. Der Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort die (wohl von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.279) "gerichtlich bemühten psychischen Auffälligkeiten" und seine angebliche besondere Neigung zu Impulsausbrüchen in Abrede. Er habe sich seiner Verteidigung gegenüber immer empathisch, zuvorkommend, rücksichtsvoll, umsichtig und frei von Impulsausbrüchen gezeigt (Rz. 27). Seine "Beziehung im innersten Kreis der Familie" sei intakt (Rz. 28). Er könne wiederum bei seinen Töchtern leben (Rz. 29) und habe einen beruflichen Bezug zur Schweiz (Rz. 31)