Auch ansonsten scheine der Beschuldigte in der Schweiz über wenig soziale Bindungen zu verfügen, werde er doch einzig von seinen Töchtern regelmässig und von einem Bruder gelegentlich besucht. Eine Wiederanstellung bei der bisherigen Arbeitgeberin sei unwahrscheinlich. Dass diese dem Beschuldigten mit dem Besuch ihre Wertschätzung habe ausdrücken wollen, sei lediglich eine Behauptung des Beschuldigten. Der Besuch habe der persönlichen Überreichung der Kündigung gedient (zu Details dieses Besuchs vgl. auch die Eingabe der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. November 2022 samt Bericht zum damaligen Besuch der Arbeitgebervertretung).