4.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass die Töchter nur schon aufgrund ihres Alters (die jüngste Tochter werde im nächsten Jahr […] Jahre alt) nicht mehr lange mit dem Beschuldigten leben wollten, selbst wenn dies derzeit noch so vorgesehen sein sollte. Dass sich der Beschuldigte bewusst sei, dass seine Beziehung zu D. keine Zukunft habe, sei mehr als zweifelhaft. Weil diese Beziehung jedenfalls keine Zukunft habe, falle "diese soziale Bindung" weg. Auch ansonsten scheine der Beschuldigte in der Schweiz über wenig soziale Bindungen zu verfügen, werde er doch einzig von seinen Töchtern regelmässig und von einem Bruder gelegentlich besucht.