Der Beschuldigte sei Schweizer Bürger und in der Schweiz familiär und sozial vernetzt. Dass er bei seiner nunmehr in den Q. lebenden Ehefrau Zuflucht suchen könnte, sei angesichts der konfliktbeladenen Ehe nicht anzunehmen. Somit gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung trotz der zu erwartenden hohen Sanktion ins Ausland fliehen könnte.