- die intakten familiären Bindungen des Beschuldigten zu seinen Töchtern, die ihn unterstützten, - die von ihm beim Beschuldigten festgestellte Einsicht, dass dessen Beziehung zu D. keine Zukunft habe, und - die langjährige Tätigkeit des Beschuldigten bei derselben Arbeitgeberin, die ihre Wertschätzung des Beschuldigten zum Ausdruck gebracht habe, indem sie ihn besucht und ihm mitgeteilt habe, dass er sich nach seiner Freilassung wieder bei ihr melden solle. - 12 -