Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen sowie die berufliche und finanzielle Situation. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delinquenz) hinweisen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2. 4.3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Hinweis auf