Auch ansonsten vermag der Beschuldigte mit seinen (unbelegten) Andeutungen das angesichts der gesamten Umstände geradezu Augenscheinliche, dass er nämlich C. damals töten wollte, nicht zu entkräften. Ob das Tötungsdelikt als Mord oder als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren ist, ist letztlich vom Sachgericht zu beurteilen und kann derzeit (weil für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang) dahingestellt bleiben. - 11 - 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.