So ist etwa gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten) vom 15. März 2022 (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 4. Mai 2022) eine Selbstzufügung der Wunden "grundsätzlich möglich" (S. 10) und damit entgegen dem Beschuldigten keineswegs auszuschliessen. Auch ansonsten vermag der Beschuldigte mit seinen (unbelegten) Andeutungen das angesichts der gesamten Umstände geradezu Augenscheinliche, dass er nämlich C. damals töten wollte, nicht zu entkräften.