nahe, dass der Beschuldigte namentlich den ihm von der Staatsanwaltschaft Baden zur Last gelegten Tötungsvorsatz bestreitet. Seine diesbezüglichen Andeutungen sind aber weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit derart überzeugend, dass sie in der hier nur summarisch vorzunehmenden Beweiswürdigung den dringenden Tatverdacht auf Mord oder zumindest vorsätzliche Tötung entscheidend relativierten.