- wonach es ohne die Einnahme der Schlafmedikamente nie zu einem Tötungsdelikt gekommen wäre (vgl. hierzu etwa Protokoll der Haftverhandlung vom 28. Oktober 2022, S. 4), - wonach es sich bei seiner (vom besagten Vorfall herrührenden) Narbe im Bauchbereich rechts nicht um eine suizidale Narbe handle (Protokoll der Haftverhandlung vom 28. Oktober 2022, S. 2), weil es eine "Bewegungsnarbe" sei (Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Oktober 2022, Frage 8), - 10 -