3.3.3. Angesichts der in E. 3.3.2 dargelegten Umstände ist für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. Februar 2022 C. tötete, woran nichts ändert, dass der Beschuldigte dies mit Beschwerdeantwort sozusagen mit Nichtwissen bestritt. Weshalb dieses Tötungsdelikt nicht als Mord oder zumindest als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren sein soll, ist ebenfalls nicht einsichtig. Zwar legen verschiedene Andeutungen des Beschuldigten,