- dass der Beschuldigte sich sodann kurz nach 8.00 Uhr zum Wohnort von D. aufmachte, wo er kurz vor 8.30 Uhr eintraf, - dass er von dort D. um 8.29 Uhr ("Ich auch…..") und um 8.33 Uhr ("Mit gefühlen spiehlirt man nicht") weitere Nachrichten zukommen liess, - dass er mit einem dort vorgefundenen Stein die Sitzplatztüre der Wohnung von D. einschlug und sich so, bewaffnet mit einem von zuhause mitgenommenen Messer, gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffte, in der sich allein C. befand, - dass vom Mobiltelefon von C. um 8.40 Uhr ein Notruf (an die Nummer 112) erfolgte, welche von einer männlichen (schweizerdeutsch spre-